Einkaufsbedingungen von Neuman Aluminium Austria GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Einkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse, die Neuman Aluminium (im Folgenden nur mehr Neuman genannt) als Besteller mit seinen Lieferanten tätigt (Kaufverträge und Werksverträge) und soweit Inhalt eines derartigen Vertrages, als schriftlich im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, sowie etwaige anwendbare Handelsbräuche, werden ausdrücklich abbedungen, auch wenn sie in dessen Auftragsbestätigung aufscheinen und unwidersprochen bleiben. Jede Vereinbarung bedarf der Schriftform. Mit Annahme der Bestellung anerkennt der Auftragnehmer diese Bedingungen; dies gilt für alle künftigen Bestellungen - auch ohne Mitsendung.
Diese Einkaufsbedingungen sind unter www.neuman.at allgemein zugänglich.
Diese Einkaufsbedingungen gelten für folgende Firmen:
- Fried. v. Neuman Ges.m.b.H.
- Neuman Aluminium Austria GmbH
- Neuman Aluminium Fließpresswerk GmbH
- Neuman Aluminium Strangpresswerk GmbH
2. Bestellung
2.1. Ungeachtet von erstellten Angeboten ist nur der Inhalt der Bestellungen, sofern diese schriftlich von der Einkaufsabteilung von Neuman erteilt wurden, verbindlich.
2.2. Mündliche oder telefonische Bestellungen sowie Ergänzungen und Änderungen von bereits erteilten Bestellungen werden für Neuman nur durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Bestelltag ist das Absendedatum der Bestellung, im Falle mündlicher Bestellung das Absendedatum der schriftlichen Bestätigung.
3. Auftragsbestätigung
3.1. Die Bestellung ist umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Bestätigt der Lieferant den Auftrag nicht innerhalb von zehn Tagen einlangend bei Neuman ab dem Bestelltag, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht durch die Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich angenommen wird, zustande gekommen ist, ist Neuman berechtigt, die Bestellung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesandt wurde.
Abweichungen von der Bestellung sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklich schriftlich erfolgten Zustimmung von Neuman. Die vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung.
3.2. Sofern Preise, Lieferzeiten, etc. in der Bestellung nicht genannt sind, sind sie vom Lieferanten in der Auftragsbestätigung zu ergänzen, widrigenfalls der Vertrag nicht zustande kommt. Wird die Bestellung durch den Lieferanten ergänzt, ist Neuman zum Widerruf der Bestellung binnen zehn Tagen ab Einlangen der Auftragsbestätigung auch ohne Angabe von Gründen berechtigt. Mit der Stellung seines Anbotes oder Annahme der Bestellung erklärt der Lieferant eigenverantwortlich alle ihm von Neuman oder ihm zurechenbaren Dritten übergebenen Daten bzw. Angaben geprüft zu haben und gewährleistet deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
4. Liefer- und Leistungsverzug, Vertragsstrafe, Rücktritt
4.1. Vereinbarte Termine sind vom Lieferanten strikt einzuhalten. Der Lieferant hat diesbezüglich alle Vorsorgen und Maßnahmen auf eigene Kosten zu setzen. Bei Verzug stehen Neuman alternativ folgende Rechte zu:
- Rücktritt vom Vertrag nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
- Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung oder Geltendmachung einer Vertragsstrafe in der Höhe von 1% des Gesamtwertes der Bestellung für jede vollendete Woche der Lieferzeitüberschreitung, maximal jedoch 10% dieses Wertes
4.2. Im Falle eines Rücktrittes, der in der Sphäre des Lieferanten begründet ist, ist Neuman berechtigt neben sonstigen Rechtsfolgen 10% des Gesamtbestellwertes als Pönale zu fordern.
4.3. Die Geltendmachung eines über das Pönale hinausgehenden Schadens oder sonstiger Ansprüche bleibt Neuman neben oder anstelle des Pönales vorbehalten.
4.4. Weiters ist der Lieferant verpflichtet, Neuman sofort bei Erkennen der Gefahr eines Terminverzuges schriftlich und detailliert zu informieren.
4.5. Ist bereits innerhalb der Lieferfrist des Lieferanten abzusehen, dass dieser seine Lieferungen/Leistungen bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ordnungsgemäß erbringen kann, so ist Neuman berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten alle Maßnahmen zu ergreifen um einen drohenden Terminverzug abzuwenden.
4.6. Bei erkennbaren Lieferschwierigkeiten des Lieferanten ist Neuman auch ohne Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Die Rechtsfolgen sind in diesem Fall dieselben wie beim verschuldeten Verzug. In diesem Fall werden alle zusätzlichen Kosten, die Neuman dadurch entstehen, dem Lieferanten abgezogen bzw. in Rechnung gestellt.
4.7. Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Lieferanten oder bei einer Änderung der Eigentümerstruktur ist Neuman, unbeschadet verfahrensrechtlicher Konsequenzen, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, Neuman über derartige Umstände sofort zu informieren.
4.8. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die Entschädigung. Das Recht von Neuman auf Schadenersatz einschließlich Vertragsstrafe ist nicht gegeben, wenn der Lieferant nachweist, dass die Lieferverzögerung ausschließlich durch höhere Gewalt entstand.
4.9. Neuman ist berechtigt, von einem abgeschlossenen Vertrag ohne Rechtsfolgen kostenfrei zurückzutreten, wenn der Liefergegenstand zur Weiterlieferung an einen Kunden von Neuman bestimmt ist und nur für diesen Zweck verwendet werden kann und der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
5. Umfang der Leistung des Lieferanten
5.1. Über den im schriftlichen Vertrag festgelegten Liefergegenstand hinaus ist der Lieferant verpflichtet, an Neuman folgende Nebenleistungen zu erbringen:
- Durchführung des Versandes bis zum Bestimmungsort einschließlich Entladung
- Beistellung von Plänen (wie Montagepläne, Bedienungsanleitungen, ...)
- Beibringung von Materialprüfzeugnissen
- Übersendung von Materialproben
5.2. Qualität der Lieferung: Es obliegt dem Lieferanten, sich Kenntnis vom Verwendungszweck des Liefergegenstandes zu verschaffen. Der Liefergegenstand ist so herzustellen, dass er für den Verwendungszweck in erstklassiger Weise geeignet ist. Bestehende und auf die Ausführung bzw. Qualität der Lieferung bezughabende Ö-Normen, ersatzweise DIN-Normen, sind jedenfalls einzuhalten.
5.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität und Mängelfreiheit des Liefergegenstandes durch geeignete Prüfungen und Kontrollen vor und während der Fertigung zu sichern. Über diese Prüfungen hat er eine Dokumentation zu erstellen. Neuman hat jedenfalls das Recht, sich von der Art der Durchführung der Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten zu überzeugen.
6. Preise, Zahlungsbedingungen und Zessionsverbot
6.1. Vereinbarte Preise umfassen auch Nebenleistungen, die im Punkt 5. dieser Einkaufsbedingungen angeführt sind. Die Preise verstehen sich gem. Lieferstellung wie in Pkt. 5.1. genannt, inklusive Dokumentation, Verpackung und aller Nebenspesen, jedoch ohne Mehrwertsteuer und gelten als Fixpreise.
6.2. Die Zahlung des vereinbarten Preises erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung und Warenübernahme mit 3% Skonto oder 30 Tage netto (außer es bestehen andere Vereinbarungen).
6.3. Neuman ist berechtigt, nach seiner Wahl mittels Banküberweisung bzw. mittels Telebanking zu zahlen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungsauftrag innerhalb der Frist zur Post oder Bank gegeben wurde bzw. der Telebanking-Auftrag innerhalb der Frist erfolgt.
6.4. Neuman ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn der Lieferant mit der Lieferung in Verzug gerät oder eine Bemängelung ausgesprochen wurde, wobei der Skontoanspruch zur Gänze bestehen bleibt. Das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen wird dadurch nicht aufgehoben, dass andere Zahlungen (insbesondere Teilzahlungen) außerhalb der Skontofrist geleistet werden.
6.5. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, Forderungen, die er aus Lieferungen gegen Neuman hat, an Dritte abzutreten.
6.6. Für die Dauer der Garantiezeit kann Neuman einen Haftrücklass bis 10% des Auftragswertes in Anspruch nehmen.
6.7. Rechnungen ohne gültige Bestellnummer gelangen nicht zur Zahlung.
7. Lieferbedingungen, Versand, Verpackung
7.1. Wenn in der Bestellung nicht anders festgelegt, erfolgt die Lieferung/Leistung frei von Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von Neuman bestimmte Lieferadresse (DDP gemäß INCOTERMS in der letztgültigen Fassung). Bei Lieferungen auf Baustellen erfolgt die Abladung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit sämtlichen Bestelldaten, wie Bestellnummer, Artikelnummer, genaue Warenbezeichnung, Bestellposition/en und im Falle der Lieferungen aus dem Ausland Zoll- und Warennummer, etc. beizugeben. Eine gemeinsame Anlieferung mehrerer Positionen aus verschiedenen Bestellungen und einem gemeinsamen Lieferschein ist nur dann gestattet, wenn in der Lieferdokumentation klare Zuordnungshinweise auf die unterschiedlichen Bestellungen und Bestellpositionen gemacht werden. Bei Lieferungen an von Neuman genannte verschiedene Empfänger wird der Lieferant allfällige, von Neuman zur Verfügung gestellte, Lieferpapiere mitliefern. Bei individuell vereinbarten Lieferungen, z.B. frei Frachtführer, sind die Transportvorschriften von Neuman einzuhalten. Falls solche fehlen, hat der Lieferant diese von Neuman anzufordern oder vorzuschlagen und dazu die Genehmigung von Neuman einzuholen.
7.2. Teil-, Über- und Unterlieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch Neuman gestattet.
7.3. Die Lieferung von Waren an den Wareneingang der jeweiligen Lieferadresse hat zu den in der Bestellung genannten Warenübernahmezeiten zu erfolgen.
7.4. Besondere Produktvorschriften, wie z.B. dem österreichischen Chemikalienrecht unterliegende Erzeugnisse, sind vorschriftsgemäß einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen; die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter sind beizufügen sowie alle sonstigen damit verbundenen Auflagen auf Kosten des Lieferanten einzuhalten.
7.5. Neuman ist berechtigt, technische Unterlagen des Lieferanten bzw. seiner Subunternehmer und Lieferanten im erforderlichen Ausmaß an den Kunden oder Endkunden weiterzugeben.
7.6. Der Lieferant hat auf seine Kosten den Bestellgegenstand handelsüblich und zweckmäßig zu verpacken. Der inländische Lieferant hat die Verpackungsverordnung (VVO) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Er hat die „ARA-Lizenznummer“, „Verpackungsfraktionen“ und Gewichte auf dem Lieferschein anzuführen. Sofern der Lieferant sich keines Dritten bedient, hat er in der Auftragsbestätigung darauf hinzuweisen und das Verpackungsmaterial von der von Neuman bezeichneten Stelle unverzüglich abzuholen und VVO-gemäß auf eigene Kosten zu entsorgen. Gerät der Lieferant dabei in Verzug, ist Neuman berechtigt, das Verpackungsmaterial auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern, zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Rückstände oder Reststoffe von Liefergegenständen, die nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Abfälle“ bzw. „gefährliche Abfälle“ zu beurteilen sind, hat der Lieferant auf seine Gefahr und Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen.
7.7. Bei Lieferungen von gefährlichen Gütern sind die Kennzeichnungsbestimmungen nach ADR in der jeweils gültigen Fassung (z.B. Kennzeichnung, Verpackung, ...) genau einzuhalten.
Bei ev. Strafe durch Verfehlung der Bestimmungen ist Neuman berechtigt sich beim Lieferanten schadlos zu halten.
8. Lieferfrist, Einlagerung
8.1. Die Versandvorschriften von Neuman, die aus der Bestellung ersichtlich sind, müssen seitens des Lieferanten genau eingehalten werden. Der Versand ist spätestens bei Abgang der Ware anzuzeigen. Für alle Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Beachtung oder Nichtbefolgung der Versandvorschriften entstehen, ist der Lieferant haftbar.
8.2. Sendungen, für die Neuman die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sind zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach den Versandvorschriften von Neuman zu befördern.
8.3. Mangels besonderer Vorschriften sind Sendungen wie folgt zu adressieren:
- Postsendungen: an die Anschrift von Neuman
- kleinere Bahnsendungen sowie Bahnexpresssendungen: nach Station Lilienfeld Bahnhof
8.4. Rollgelder einschließlich Abladekosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
8.5. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Der Liefertermin ist der Tag, an dem der Bestellgegenstand an der in der Bestellung genannten Lieferadresse eintrifft. Ist keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Drohender Liefer- oder Leistungsverzug hat der Lieferant unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzugsdauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird die Liefer- oder Leistungsfrist nur dann verlängert, wenn dies von Neuman ausdrücklich schriftlich anerkannt wird. Allfällig vereinbarte Verzugspönalien verfallen bei einer einvernehmlich verlängerten Liefer- oder Leistungsfrist nicht und werden ab dem Tag, an dem die Leistung nunmehr zu erbringen ist, berechnet. Liegt auch nur teilweiser Verzug vor, der binnen der von Neuman zu setzenden, angemessenen Nachfrist vom Lieferanten nicht behoben ist, so ist Neuman berechtigt, vom Vertrag teilweise oder zur Gänze zurückzutreten.
8.6. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung und/oder Leistung ist die vollständige Vertragserfüllung. Dazu gehört, je nach vereinbartem Liefer- und Leistungsumfang, insbesondere auch die Durchführung der ordnungsgemäßen Montage, Bereitstellung der Dokumentation in gefordertem bzw. ausreichendem Umfang, Schulung/Einweisung, etc..
8.7. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit der Zustimmung von Neuman gestattet. Sämtliche Rechtsfolgen richten sich jedenfalls nach dem vereinbarten Termin (Zahlungsfrist, Garantie, Gefahrenübergang, etc.); Neuman trägt bis zum vereinbarten Termin lediglich die Haftung eines Verwahrers.
8.8. Der Lieferant sichert Neuman die Einlagerung des Bestellgegenstandes für mindestens drei Monate auf seine Gefahr und Kosten zu, falls Neuman den Versandtermin hinausschiebt.
9. Übernahme, Gefahrenübergang, Garantie
9.1. Die Übernahme des Liefergegenstandes durch Neuman findet derart statt, dass Neuman diesen Gegenstand im Werk Marktl oder an einem anderen Bestimmungsort (Baustelle) durch seine Beauftragten übernimmt. Hat der Lieferant den Liefergegenstand am Bestimmungsort noch zu bearbeiten oder zu montieren, kommt es erst nach Abschluss dieser Arbeiten zur Übernahme durch Neuman.
9.2. Die Gefahr für zufällige Beschädigung, Abhandenkommen und Zerstörung des Liefergegenstandes oder von Teilen desselben geht erst mit der Übernahme desselben auf Neuman über. Dies gilt auch dann, wenn der Versand auf Kosten von Neuman oder mit Transportmitteln, die Neuman gehören, durchgeführt wird.
Zusatz zu oben: Ist ein Probelauf des Liefergegenstandes vorgeschrieben, findet die Abnahme erst nach Durchführung des Probelaufes statt.
9.3. Neuman ist nicht verpflichtet, den gelieferten Bestellgegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen oder Mängel zu rügen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der nicht rechtzeitig erhobenen Mängelrüge. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB ist somit abbedungen.
9.4. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten haben den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Gesetzen und Verordnungen, z.B. zum Schutz der ArbeitnehmerInnen, der Umwelt und im Bereich der Sicherheitstechnik insbesondere elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, ÖVE- bzw. VDE-Vorschriften, Ö- und DIN-Normen sowie europäische Normen (EN) zu entsprechen. Insbesondere ist immer die letztgültige technische Version zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich, auch die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über gefährliche Abfälle sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und Neuman rechtzeitig hierüber zu informieren
9.5. Der Lieferant übernimmt für sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen auf die Dauer von drei Jahren – im Falle längerer gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen – für diesen Zeitraum die volle und uneingeschränkte Garantie für die bestellgemäße Ausführung und Mängelfreiheit. Er garantiert die Einhaltung sowohl der gewöhnlich vorausgesetzten und zugesicherten Eigenschaften als auch aller anwendbaren gesetzlichen Normen und Bestimmungen dieses Vertrages. Weiters garantiert er, dass Ausführung, Konstruktion, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Bestellgegenstandes dem Stand der Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde und der Bestellgegenstand für den Einsatzzweck geeignet ist.
9.6. Die Garantiefrist beginnt mit erfolgreicher Übernahme des Bestellgegenstandes durch den Kunden/Endkunden von Neuman oder – im Falle der Verwendung in den Werken von Neuman – anlässlich des erstmaligen Einsatzes des Bestellgegenstandes und Übergabe aller Dokumentationen an Neuman. Die Garantiefrist endet jedoch spätestens nach Ablauf von vier Jahren ab Lieferung (= Übergabe des Bestellgegenstandes an der vereinbarten Lieferadresse) sowie ab Übergabe sämtlicher zur Lieferung gehöriger Gegenstände, somit auch erforderlicher Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen und dergleichen, an Neuman. Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt die Garantiefrist für den gesamten Liefergegenstand neu zu laufen. Ist zwischen den Parteien strittig, ob ein Garantiefall vorliegt, so verpflichtet sich der Lieferant, bis zur Klärung der Frage, ob ein Garantiefall vorliegt, die vorliegenden Mängel – zumindest provisorisch – auf eigene Kosten zu beheben. Ist der Liefergegenstand allerdings dafür bestimmt, unverändert oder im Rahmen eines von Neuman zu fertigenden Produktes verarbeitet bzw. in dieses Produkt eingebaut an einen Kunden von Neuman ausgeliefert zu werden, läuft die Garantie erst 24 Monate ab Übernahme dieser Gegenstände durch den Kunden von Neuman.
9.7. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge bzw. sonstige Ansprüche jeglicher Art. Im Falle einer Mängelrüge oder Reklamation kann der Kaufpreis/Werklohn vollständig zurückbehalten werden.
9.8. Neuman hat das Wahlrecht zwischen Preisminderung, kostenloser Verbesserung, kostenlosem Austausch und (im Falle nicht geringfügiger Mängel) gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Eine allfällige Verbesserung oder ein Austausch ist auf Gefahr und Kosten des Lieferanten unverzüglich, nicht jedoch später als 10 Tage ab der Mängelrüge von Neuman am Lager- oder Einbauort des Bestellgegenstandes (soweit dieser den Lieferanten bei Vertragsabschluss bekannt gegeben wurde) durchzuführen. Werden Nebenleistungen durch Neuman erforderlich (Reisen, Transport, Montage- und Demontagekosten, etc.), so werden diese Kosten vom Lieferanten übernommen. Bei Gefahr in Verzug ist Neuman berechtigt Mängel auch ohne Setzung dieser Nachfrist auf Kosten des Lieferanten zu beheben oder beheben zu lassen, ohne dass hierdurch die Ansprüche von Neuman auf irgendeine Weise beeinträchtigt würden.
9.9. Im Falle von Engineering-, Beratungs-, Software- oder Dokumentationsleistungen sowie im Falle einer Personalentsendung übernimmt der Lieferant die uneingeschränkte Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner schriftlichen und mündlichen Angaben und Anweisungen.
9.10. Bei Mehr- oder Minderlieferung oder einer Qualitätsabweichung hat der Lieferant alle Aufwendungen zu ersetzen, die aus dem Aufwand an zusätzlicher Kontrolle, Verpackung, Rücksendung oder Lagerung und dgl. entstehen. Rücksendungen nicht bestellter oder zu viel gelieferter Mengen gehen in jedem Fall zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten.
10. Rechnungslegung, Leistungsnachweise
Die Rechnung ist zweifach unter Angabe der Bestellnummer und sämtlicher sonstiger Bestell- und Lieferdaten sowie der ARA-Lizenznummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die jeweils von Neuman vorgeschriebene Adresse einzusenden. Rechnungen sind je Bestellung bzw. Lieferung getrennt so zu gliedern bzw. abzufassen, dass der Vergleich mit der Bestellung und die Zuordnung der Rechnung zu der jeweiligen Bestellung eindeutig vorgenommen werden kann. Die Höhe der Rechnung bzw. die Einzelpreise derselben haben der Bestellung zu entsprechen; Stückzahlen, Massen und Mengen mit dem tatsächlichen Liefer- bzw. Leistungsumfang jedenfalls übereinzustimmen. Nur gemäß diesen Kriterien erstellte Rechnungen lösen den Beginn der Zahlungs- bzw. Skontofrist aus. Bei Arbeits- und Montageleistungen sind die vom Verantwortlichen von Neuman bestätigten Zeitausweise und Materialscheine im Original anzuschließen. Rechnungen, die diesen Bedingungen widersprechen, gelten als nicht gelegt und lösen demnach auch keine Fälligkeit aus.
11. Schadenersatz, Produkthaftung
11.1. Hat Neuman, aus welchem Rechtsgrund auch immer (besondere Produkthaftungsbestimmungen, Schadenersatz wegen Vertragsverletzung, Gewährleistung und dgl.) an seine Kunden oder dritte Personen Leistungen zu erbringen, deren Ursache darin gelegen ist, dass die Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten mit einem Mangel behaftet ist, hat der Lieferant Neuman hinsichtlich derartiger Ansprüche vollkommen schadlos zu halten.
11.2. Der Lieferant ist verpflichtet, das so gegebene Risiko durch einen ausreichenden Produkt-Haftpflichtversicherungsvertrag abzudecken und Neuman auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Der Lieferant ist Neuman zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur genauen Produktbeobachtung verpflichtet. Er ist im Bedarfsfall weiter verpflichtet, unverzüglich fehlerhafte Waren auf seine Kosten zurückzurufen, die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zur Abwehr von Ansprüchen jeglicher Art zu leisten sowie binnen 10 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.
12. Schutzrechte
12.1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch Lieferung, Benützung und Transport des Liefergegenstandes sowie durch Leistungen des Lieferanten Patente oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
12.2. Mit dem Kaufpreis/Werklohn ist der Erwerb von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und
Musterschutz oder Urheberrechtsansprüchen zur freien Benützung und (wiederholter)
Weiterveräußerung des Bestellgegenstandes durch Neuman abgegolten. Bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung/Leistung hat der Lieferant Neuman schad- und klaglos zu halten.
13. Modelle, Werkzeuge und Zeichnungen
13.1. Modelle und Werkzeuge, die auf Kosten von Neuman vom Lieferanten angefertigt werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum von Neuman über. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu behandeln und zu lagern, sowie gegen Katastrophen wie Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigung auf Kosten des Lieferanten zu versichern. Weiterverkauf der nach diesen Modellen und Werkzeugen hergestellten Teile ist ohne ausdrückliche Genehmigung von Neuman nicht gestattet.
13.2. Zeichnungen, Pläne und Skizzen, die Neuman dem Lieferanten zur Anfertigung der bestellten Gegenstände überlässt, bleiben Eigentum von Neuman. Der Lieferant verpflichtet sich, sie sorgfältig zu behandeln, sie nicht Dritten zur Verfügung zu stellen, Kopien nur für den Zweck der Durchführung der Bestellung anzufertigen und nach Durchführung der Lieferung alle Unterlagen einschließlich der Kopien Neuman zurückzusenden.
14. Schulung, Dokumentation
Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte hat die Einschulung des Bedienungs- und Wartungspersonals von Neuman bzw. des Kunden/Endkunden kostenlos zu erfolgen. Der Lieferant wird auf Verlangen auch spätere und wiederholte Schulungen gegen marktübliche Vergütung bis zu 10 Jahre nach Vertragserfüllung durchführen. Bei Lieferungen von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite oder durch Neuman zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, allfälliger baulicher Notwendigkeiten oder dgl.), Datenblätter, Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise, Lager-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ersatz- und Verschleißteillisten, CE-Erklärungen bzw. Hinweise auf Besonderheiten des Bestellgegenstandes mitzuliefern. Beschriftungen sind in deutscher Sprache anzubringen (auch bei Lieferungen aus dem Ausland). Die Bedienungsvorschriften und -anleitungen sind jeweils zweifach in deutscher und auf Verlangen von Neuman auch in anderen Sprachen auszufertigen.
15. Arbeiten in Betriebsstätten/auf Baustellen von Neuman
Sollte der Lieferant Arbeiten für Neuman (z.B. in einer der Betriebsstätten von Neuman, auf Baustellen von Neuman/Endkunden etc.) durchführen, so hat er die bei Neuman oder Endkunden geltenden Brand-, ArbeitnehmerInnen- Umweltschutz- und sonstigen Anordnungen genauestens einzuhalten. Der Lieferant hat sich darüber selbst kundig zu machen oder die entsprechenden Vorschriften von Neuman anzufordern. Der Lieferant haftet Neuman für alle, durch Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen, entstandenen Schäden.
16. Entgeltlichkeit der Leistungen von Neuman
Beansprucht der Lieferant im Zuge der Erbringung der eigenen Leistung von Neuman Hilfsleistungen, wie beispielsweise Abladehilfe, Hilfskräfte überhaupt, Zurverfügungstellung von Werkzeugen und elektrischem Strom usw., hat er hierfür Neuman eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
17. Bundesdatenschutzgesetz
Neuman ist gemäß § 22 Datenschutzgesetz berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Die Daten werden an eine zentrale Stelle von Neuman gesandt und dort erstmals gespeichert. Der Lieferant erhält hiermit davon Kenntnis.
18. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Übertragung, Eigentumsübergang
18.1. Alle Lieferungen an Neuman haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne dem ausdrücklichen Widerspruch von Neuman unwirksam.
18.2. Neuman ist berechtigt, mit Gegenforderungen und zwar auch mit nicht fälligen oder mit solchen von Konzernunternehmungen von Neuman aufzurechnen. Der Lieferant ist zur Aufrechnung nicht berechtigt.
18.3. Der Lieferant darf seine Vertragsrechte und -pflichten ohne der ausdrücklichen Zustimmung von Neuman nicht auf Dritte übertragen.
19. Beistellungen, Fertigungsmittel, Geheimhaltung
19.1. Fertigungsmittel, wie z.B. Werkzeuge, Modelle, etc. sowie Klischees oder Fotos, die von Neuman finanziert werden sowie Zeichnungen, Pläne und sämtliche für die Auftragserledigung notwendigen Unterlagen, inklusive per EDV übertragene Daten, die von Neuman beigestellt werden, bleiben bzw. werden bereits mit ihrer Herstellung Eigentum von Neuman und sind als solches zu bezeichnen. Sie sind jederzeit auf Aufforderung, jedenfalls bei Lieferung/Leistung oder bei Vertragsrücktritt sofort an Neuman zurückzustellen. Die Lagerung, Wartung und Instandsetzung von Fertigungsmitteln erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Eine Benutzung durch den Lieferanten für eigene Zwecke und insbesondere für Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet.
19.2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erteilten oder ihm sonst bekanntgewordenen Informationen, nicht nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geheimzuhalten. Er hat diese Verpflichtung seinen Mitarbeitern, sowie den von ihm beauftragten Unternehmen zu überbinden. Jede Weitergabe/Zugänglichmachung derartiger Informationen an/für Dritte sowie die Herstellung von Ablichtungen von auftragsgegenständlichen Unterlagen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Neuman. Bei Zuwiderhandeln ist Neuman auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
20. Allgemeines
20.1. Die Geschäftskorrespondenz ist ausschließlich mit dem Bearbeiter der auf der Bestellung genannten Einkaufsabteilung zu führen und hat die Bestellnummer zu enthalten.
20.2. Dem Schriftlichkeitserfordernis nach diesen Bedingungen entsprechen auch Mitteilungen mittels Telefax, mittels E-Mail versendete PDF-Dateien sowie mittels EDI (Electronic Data Interchange) oder ähnlichen Transaktionsstandards.
20.3. Der Lieferant haftet auch für die Einhaltung der Einkaufsbedingungen von Neuman durch dessen Lieferanten bzw. Subunternehmer.
20.4. Der Lieferant ist verpflichtet, Adressänderungen unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Adresse gelten an die alte Adresse zugestellte Erklärungen als zugegangen.
20.5. Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt. Auf gleiche Weise sind Vertragslücken zu füllen.
21. Gerichtsstand, anwendbares Recht
21.1. Vereinbarter Gerichtsstand für alle mit dem gegenständlichen Vertrag oder seiner Auflösung im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich Lilienfeld. Neuman ist jedoch berechtigt, den Lieferant an anderem, etwa seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
21.2. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und Verweisung des ölPRG auf andere Rechtsordnungen werden ausgeschlossen.